Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz
Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz (AABG)
Nach dem am 15. Februar 2002 in Kraft getretenem Gesetz entscheidet der Arzt wie bisher darüber, welches konkrete Arzneimittel seine Patienten erhalten, sofern er ein Arzneimittel aus dem unteren Preisdrittel wählt.
In diesem Fall muss der Apotheker zwingend das rezeptierte Medikament abgeben. Die so genannte aut-idem-Regelung greift nicht. Verordnet der Arzt ein höherpreisiges Arzneimittel, kann er durch Kenntlichmachen auf dem Rezeptblatt den Austausch des Arzneimittels durch den Apotheker untersagen.
Gibt der Arzt auf dem Rezept lediglich den Wirkstoff an, muss der Apotheker ein Präparat aus dem unteren Preisdrittel abgeben. Sollte das untere Preisdrittel zu klein für eine fachgerechte Auswahl werden, müssen zumindest fünf Arzneimittel zur Verfügung stehen