Der Apotheker ist im Rahmen der Arzneimittelabgabe verpflichtet, die Auswahl eines Arzneimittels selbständig vorzunehmen, sofern die Verordnung die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittels zulässt (aut-simile) oder die Verordnung nur unter der Wirkstoffbezeichnung (aut-idem) erfolgt ist.