Die Beitragsbemessungsgrenze legt das Jahresarbeitseinkommen fest, das zur Berechnung des Beitrages zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zugrunde gelegt wird. Einnahmen, die die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, bleiben bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt. Die Festlegung einer Beitragsbemessungsgrenze bedingt eine degressive Beitragsstruktur: Je höher die Einnahmen über der Grenze liegen, desto niedriger wird der Anteil des Beitrags an den Einnahmen. Dieses Prinzip gilt in allen Zweigen der Sozialversicherung. In der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Durch die Anpassung an die Entwicklung des Arbeitsentgelts handelt es sich um eine dynamisierte Bemessungsgrenze. Sie wird jährlich durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) festgelegt.