Satzungsleistungen

Satzungsleistungen

Seit 2012 besteht für gesetzlich Krankenversicherte wieder die Möglichkeit nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel von ihrer Krankenkasse erstattet zu bekommen. Dies ist über die Satzungsleistungen möglich. Eine aktuelle Übersicht, welche Kasse OTC-Arzneimittel in welchem Umfang erstattet, finden Sie hier.

Satzungsleistungen: Fragen - Fakten

Den rechtlichen Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gibt das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) vor. So ist sichergestellt, dass allen Versicherten, unabhängig von ihrer Kassenwahl, eine einheitliche Grundversorgung zur Verfügung steht. Hierzu zählen die ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die Krankenhausbehandlung sowie die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstige Leistungen.  

Darüber hinaus dürfen Krankenkassen seit 2012 gemäß Paragraf 11 Absatz 6 SGB V ihren Versicherten Leistungen aus folgenden Bereichen anbieten, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sind: Medizinische Vorsorge und Rehabilitation 

  • Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 

  • Künstlichen Befruchtung 

  • Zahnärztlichen Behandlung (Zahnersatz ausgeschlossen) 

  • Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen, apothekenpflichtigen Arzneimitteln 

  • Heilmittel und Hilfsmittel 

  • Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe 

  • Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern.  

 
Bei diesen Leistungen handelt es sich um freiwillige Satzungsleistungen der einzelnen Krankenkassen, die jederzeit geändert oder widerrufen werden können. 

Seit 2004 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC-Arzneimittel) bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr ihren Versicherten erstatten. Aus therapeutischer Sicht war und ist dieser Einschnitt nicht sinnvoll, da es sich bei diesen Arzneimitteln um besonders sichere und gut verträgliche Arzneimittel handelt. Für die Wirkstoffe in diesen Arzneimitteln liegen jahrelange Erfahrungswerte vor und sie verfügen über ein ausgezeichnetes Nutzen-Risiko-Profil. 

Viele Erkrankungen lassen sich mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gut behandeln oder sie werden als Einstiegstherapie eingesetzt. Auch bei schwereren Krankheiten verordnen Ärztinnen und Ärzte sie oft als Stufen- oder Begleittherapie.  

Für Patientinnen und Patienten bedeutet der Selbstkauf von OTC-Arzneimitteln seit dem Herausfall aus der gesetzlichen Erstattung oft eine hohe finanzielle Belastung. Diese Last reduziert sich durch die Aufnahme der Arzneimittel in die Satzungsleistungen vieler Krankenkassen. 

Das Vorgehen für den Erstattungsprozess für Satzungsleistungen kann jede Krankenkasse selbst festlegen.  

Im Allgemeinen ist für eine Erstattung zunächst einmal die ärztliche Verordnung des Arzneimittels erforderlich. Hierfür schreibt der Arzt das betreffende nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel auf dem Grünen Rezept oder dem Privatrezept auf. Mit dieser Verordnung geht der Patient in die Apotheke. Hier muss er das Arzneimittel zunächst selbst bezahlen. Für die Kassen-Rückerstattung ist die Einsendung des ärztlichen Rezeptes zusammen mit dem Kaufbeleg erforderlich. Viele Krankenkassen bieten hierfür Lösungen in ihrer Krankenkassen-App an oder halten auf ihrer Homepage eigene Formulare für die Rückerstattung von Satzungsleistungen bereit.  

Allerdings erstatten Krankenkassen nur apothekenpflichtige Arzneimittel. Von der Erstattung als Satzungsleistung ausgeschlossen sind frei verkäufliche Arzneimittel (zum Beispiel auch in Drogerien erhältlich), arzneimittelähnliche Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetika.  

Neben finanziellen Aspekten profitieren Patientinnen und Patienten ebenso von dem Arzneimittelsicherheitsaspekt. Im Zuge der ärztlichen Verordnung behält der behandelnde Arzt den Überblick über sämtliche Arzneimittel, die ein Patient einnimmt. Zugleich kann er frühzeitig arzneimittelbedingte Wechselwirkungen erkennen bzw. diesen vorbeugen. Gerade Patientinnen und Patienten mit chronischen Erkrankungen und einer dauerhaften Arzneimitteltherapie profitieren hiervon. 

Je nach Krankenkasse können Patienten bis zu mehrere hundert Euro pro Kalenderjahr von ihrer Kasse für OTC-Arzneimittel erstattet bekommen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstruktur in der Gesetzlichen Krankenversicherung am 1. Januar 2012 eröffnete sich für die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihre Satzungsleistungen deutlich auszuweiten. Somit konnten sie bisher nicht erstattungsfähige Arzneimittel in ihren Leistungskatalog aufnehmen.  

Jede einzelne Kasse entscheidet seitdem, ob und in welchem Umfang sie nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel im Rahmen der Satzungsleistungen erstattet. Über die Ausgestaltung stimmt der jeweilige Verwaltungsrat der Kasse ab.  

Mittlerweile erstatten über 75 gesetzliche Krankenkassen OTC-Arzneimittel. Die meisten Krankenkassen haben dabei allerdings die Erstattung auf pflanzliche, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie auf ein festgelegtes Jahresbudget je Versicherten begrenzt. Ein weiterer Schwerpunkt der Kassen sind Erstattungen für Schwangere.   

Eine aktuelle Übersicht, welche Kasse OTC-Arzneimittel in welchem Umfang erstattet, finden Sie hier.