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Neufassung der TÄHAV tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft

Mit der Neuregelung nationaler gesetzlicher Vorschriften zu Tierarzneimitteln war eine umfassende Überarbeitung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) nötig. Daher wurden folgende Elemente im Rahmen der Aktualisierung der TÄHAV berücksichtigt:

  1. Fortführung der bisherigen Vorschriften zum Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke mit Anpassung an das neue gemeinschaftliche Tierarzneimittelrecht, u.a. die Fortschreibung von Regelungen zur Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte im Rahmen des tierärztlichen Dispensierrechts,
  2. die Streichung von hinfälligen/überlagerten Regelungen der TÄHAV, die nunmehr im unmittelbar geltenden EU-Recht geregelt werden,
  3. die Vereinfachung/Neugestaltung der Regelungen zu den tierärztlichen Nachweispflichten (§ 13 TÄHAV),
  4. neue Regelungen in Bezug auf die Anwendung von Tierarzneimitteln mit dem Wirkstoff Colistin) und
  5. neue Regelungen bzgl. der Beachtung von wissenschaftlichen Leitlinien bei der metaphylaktischen Anwendung von antibiotisch wirksamen Tierarzneimitteln.

Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 343 vom 07.11.2024) und tritt in ihrer überarbeitenden Fassung am 1. Januar 2025 in Kraft.
 

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