Grünes Rezept

Grünes Rezept

Das Grüne Rezept ist ein offizielles Dokument und gleicht in seinem Aufbau dem roten "Kassenrezept". Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen können nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf dem Grünen Rezept verordnen. Dank des Grünen Rezeptes fallen die nebenwirkungsarmen Arzneimittel der Selbstmedikation nicht aus der ärztlichen Behandlung heraus.

Grünes Rezept: Fragen - Fakten

Das Grüne Rezept ist ein offizielles Dokument, das im Aufbau dem roten Kassenrezept entspricht und auf dem Ärzte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen können. Damit bindet das Grüne Rezept diese Arzneimittel in ein ärztliches Gesamtkonzept mit ein.

Nachdem die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes ab dem 01. Januar 2004 aus der Kassenerstattung herausgefallen sind, haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Deutsche Apothekerverband (DAV), der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) und der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) auf die Bereitstellung des Grünen Rezeptes verständigt. Es sollte der weitgehenden Ausgrenzung der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aus der gesetzlichen Krankenkassenerstattung entgegenwirken und eine Möglichkeit für die Weiterverordnung dieser Arzneimittel durch die Ärzte schaffen.

Ab dem 01. Januar 2012 rückte das Grüne Rezept noch mehr in den Fokus, da mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes die Möglichkeit für gesetzliche Krankenkassen für die Erweiterung ihrer Satzungsleistungen auf nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel besteht. Für die Erstattung von OTC-Arzneimitteln im Rahmen von Satzungsleistungen können die Kassen von ihren Patienten die Vorlage eines Grünen Rezeptes verlangen.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel spielten bis 2004 in der ärztlichen Praxis eine große Rolle. Mit der Herausnahme der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aus der Erstattung der gesetzlichen Krankenkassen, konnten Ärzte ihren Patienten zunächst nur verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Kassenrezept verordnen.

Mit dem Grünen Rezept haben Ärzte wieder ein Instrument zur Verordnung der wirksamen und sicheren OTC-Arzneimittel. Sie können weiter alle Arzneimittel - verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige - in ihre Beratung mit einbeziehen und die schonendste und sicherste Therapie für ihre Patienten auswählen. Die Führung der Patienten bleibt damit in ärztlicher Hand unabhängig von der Medikation.

Im Rahmen des Beratungsgesprächs muss der Arzt seine Patienten darüber aufklären, dass sie im Allgemeinen die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel selbst tragen müssen. Allerdings gibt es gesetzliche Krankenkassen, die diese Arzneimittel in ihre Satzungsleistungen aufgenommen haben und damit unter bestimmten Bedingungen wieder erstatten. Für eine Krankenkassenerstattung kann eine ärztliche Verordnung auf dem Privatrezept oder dem Grünen Rezept vorausgesetzt werden. Eine Übersicht der gesetzlichen Krankenkassen mit OTC-Arzneimitteln als Satzungsleistungen finden Sie hier.

Das Grüne Rezept signalisiert Patienten, dass ihr Arzt die Verordnung des nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels für notwendig und zweckmäßig erachtet. Zudem dokumentiert die Verordnung die ärztliche Behandlung.

Auf dem Grünen Rezept werden wirksame und zugleich nebenwirkungsarme Arzneimittel verordnet, die seit 2004 weitgehend nicht mehr auf dem roten Kassenrezept aufgeschrieben werden dürfen. Damit erhalten Patienten ein Dokument, das zum einen für sie eine Merkhilfe bezüglich Präparatenamen, Wirkstoff, Darreichungsform, Packungsgröße usw. ist, zum anderen hat eine Verordnung auf einem offiziellen Rezept eine andere Wertigkeit und kann somit zur Verbesserung der Patientencompliance beitragen.

Im Allgemeinen müssen Patienten nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die auf dem Grünen Rezept verordnet werden, komplett selbst bezahlen, dafür entfallen aber die Zuzahlungen in Höhe von 5 beziehungsweise 10 Euro pro Kassenverordnung. Zudem besteht bei einzelnen gesetzlichen Krankenkassen für Patienten die Möglichkeit zur Abrechnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Rahmen von Satzungsleistungen über das Grüne Rezept. Patienten können ihre eingelösten Grünen Rezepte auch bei der Einkommenssteuererklärung im Sinne der Abgabenordnung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Das Grüne Rezept ist als verbindliches Muster bei den verschiedenen Rezeptblatt-Druckereien hinterlegt. Es entspricht dem roten Formblatt 16 der Arzneiverordnung. Ärzte, Apotheker und Arzneimittelhersteller können die Grünen Rezepte direkt bei den Rezeptdruckereien entgeltlich bestellen.

Alternativ können pharmazeutische Hersteller Grüne Rezepte kostenfrei an Ärzte direkt abgeben oder über ihre Außendienstmitarbeiter zur Verfügung stellen. Allerdings darf das Rezept selbst oder dessen Rückseite nicht mit Werbung oder Produktnamen versehen sein.

Ein Muster des Grünen Rezeptes sehen Sie nachstehend: