E-Rezept

E-Rezept

Das elektronische Rezept (E-Rezept) sollte eigentlich ab dem 1. Januar 2022 das „rote Kassenrezept“ in Papierform (Muster 16) ersetzen. Die Idee war, dass das E-Rezept, Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzten sowie Apothekerinnen und Apothekern den Umgang mit Rezepten erleichtert. Doch bislang stehen die erforderlichen technischen Systeme noch nicht flächendeckend zur Verfügung, um den bundesweiten digitalen Wandel in der Gesundheitsversorgung zu vollziehen. Nun soll der technische Rollout bis Ende 2023 abgeschlossen sein, um alle Voraussetzungen für eine bundesweit verpflichtende Nutzung des E-Rezepts ab dem 1. Januar 2024 zu schaffen.

E-Rezept: Fragen - Fakten

Nach langen und oft erfolglosen Testphasen ist das E-Rezept zumindest in allen Apotheken seit dem 1. September 2022 grundsätzlich einlösbar. Allerdings stellen die meisten Arztpraxen bisher keine E-Rezept aus. Der angedachte stufenweise Einstieg der Praxen und Krankenhäuser in die E-Rezept-Verordnung im Herbst 2022 hat nicht stattgefunden. Dem Vernehmen nach haben die Praxen für Ihren Einstieg noch darauf gewartet, das elektronische Rezept nach Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), auch ohne E-Rezept-App und Papier-Ausdruck, ausstellen zu können.  Diese Möglichkeit besteht nun seit dem 1. Juli 2023Ab dem 1. Januar 2024 sind alle Arztpraxen zur Ausstellung von E-Rezepten verpflichtet.

Für weitere Verordnungen, wie das Grüne Rezept, T-Rezept oder Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel sowie digitale Gesundheitsanwendungen, soll die elektronische Umsetzung in den nächsten Jahren erfolgen.




Foto: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Die Rechtsgrundlagen für das E-Rezept finden sich in den Paragrafen 360 und 361 SGB V, den Bundesmantelverträgen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) mit den Ärzten (§ 86 Abs. 3 SGB V), dem Rahmenvertrag mit den Apothekern (§ 346 SGB V) sowie in den Konzepten und Spezifikationen der Gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte). Ursprünglich war geplant, dass ab dem 1. Januar 2022 das elektronische Rezept für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel zulasten der GKV für Fertigarzneimittel, Freitextverordnungen, (strukturierte) Rezepturen und Wirkstoffverordnungen verpflichtend ist.  In Situationen, in denen es Vertragsärztinnen und -ärzten nicht möglich ist – beispielsweise aufgrund von technischen Systemfehlern - dürfen sie weiterhin das Muster 16 verwenden.

Im Rahmen des Praxisbesuchs stellen Ärztinnen und Ärzte das E-Rezept papierlos aus und senden es in einen zentralen E-Rezept-Speicher. Der Patient hat nunmehr die Wahl: Er kann eine Apotheke per Smartphone auswählen und das E-Rezept in dieser Apotheke einlösen. Alternativ kann er aber auch einen Ausdruck des Rezeptcodes erhalten und diesen in der Apotheke einlösen. Als dritter Weg ist es seit Juli 2023 für Versicherte möglich, das E-Rezepte digital mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einzulösen.

Für das Grüne E-Rezept ist der rechtliche Rahmen sowohl durch die Regelung in Paragraf 86 Absatz 3 SGB V, den Vorgaben der Gematik, als auch durch die Regelungen des Bundesmantelvertrages – den die Kassenärztlichen Vereinigungen und der Spitzenverband der Krankenkassen vereinbart haben – festgelegt. Die Arzneimittel, die künftig mittels des Grünen E-Rezepts abgegeben werden, sind keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Daher ist eine Arzneimittelverordnung über das Grüne E-Rezept – wie auch über das Grüne Rezept in Papierform – freiwillig für Arzt und Patient.

Mit der Einführung des Grünen Rezeptes 2004 blieb die Verordnung von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln fester Bestandteil der ärztlichen Gesundheitsversorgung. Es bindet apothekenpflichtige, nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel in ein ärztliches Gesamtbehandlungskonzept ein und vereinfacht die tägliche Arbeit der Ärzte- und Apothekerschaft.

Die BPI-OTC-Daten zeigen, dass vier von fünf Ärztinnen und Ärzten das Grüne Rezept in ihrem Praxisalltag nutzen. 31 Prozent aller Verordnungen für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel wurden im letzten Jahr mit dem Grünen Rezept vorgenommen. Insgesamt verordneten Ärztinnen und Ärzte im vergangenen Jahr 40 Millionen Grüne Rezepte. Mittlerweile bieten 76 Krankenkassen ihren Patientinnen und Patienten eine Kostenerstattung für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmen ihrer Satzungsleistungen an, die über das Grüne Rezept verordnet wurden.

Schrittweise sollen in den Folgejahren weitere Verordnungen, wie Sonderrezepte (T-Rezept), das Grüne E-Rezept oder Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel in elektronischer Form folgen. Mit Blick auf Verordnungen für Privatpatienten tauscht sich die Gematik mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung aktuell noch über eine mögliche Umsetzung aus. Diese soll im Laufe dieses Jahres folgen.

Um die umfangreichen Abläufe für die elektronische Verordnung sowohl in den Praxen als auch in den Apotheken auszuprobieren, startete am 1. Juli 2021 eine erste Testphase für das E-Rezept in ausgewählten Praxen der Region Berlin-Brandenburg.

In einem zweiten Schritt sollten dann ab Oktober 2021, später ab Dezember 2021, alle Ärztinnen und Ärzte bundesweit die Möglichkeit zur freiwilligen Ausstellung von E-Rezepten erhalten. Aufgrund zahlreicher Schwierigkeiten hob das BMG am 20. Dezember 2021 den verpflichtenden Start des E-Rezeptes zum 1. Januar 2022 auf und verlängerte zunächst die Testphase auf unbestimmte Zeit.

Die Ergebnisse der Testung zeigten, dass es eine Reihe von Problemen gab, die im Laufe der Testzeit nicht behoben werden konnten. Die Bedenken hinsichtlich der flächendeckenden Umsetzung des E-Rezeptes gründeten sich insbesondere darauf, dass es nur eine geringe Anzahl an Praxen gab, die sich an der Testphase beteiligen konnten. Rückschlüsse auf eine bundesweit flächendeckende, technische Funktionalität des E-Rezeptes waren so nicht möglich.

Seit dem 1. September 2022 sind die elektronischen Rezepte in allen Apotheken bundesweit einlösbar. In den Arztpraxen läuft die Erprobungsphase weiter bis Ende 2023. Zum 1. Januar 2024 sind sie dann auch bundesweit zum Ausstellen der elektronischen Rezepte verpflichtet.

Stellen Ärztinnen und Ärzte elektronische Rezepte in ihren Praxen aus, müssen sie diese mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen. Für die Unterschrift benötigen sie einen eigenen elektronischen Heilberufsausweis.

Sobald das E-Rezept signiert wurde, ist es im zentralen E-Rezept-Speicher abgelegt. Dem Patienten selbst sendet die Praxis keine Daten zu.

Es gibt verschiedene Wege, ein E-Rezept einzulösen.

Einlösen mit der elektronischen Gesundheitskarte

Seit Juli 2023 können Patientinnen und Patienten ihr E-Rezept mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) auch ohne eine E-Rezept-App oder einen Papier-Ausdruck einlösen. Die Arztpraxis verschreibt das E-Rezept und speichert es in der Telematikinfrastruktur (TI). In der Apotheke stecken Patientinnen und Patienten ihre eGK in das Kartenlesegerät. Daraufhin kann die Apothekerin bzw. der Apotheker alle offenen E-Rezepte aufrufen und die Arzneimittel aushändigen.

Einlösen mit der E-Rezept-App

Wenn der Patient eine E-Rezept-App nutzt und bereits angemeldet ist, erhält er in dieser einen Datamatrix-Code oder „Rezept-Code“, der den Zugang zum E-Rezept ermöglicht. Weitere Schritte durch das Praxispersonal sind nicht notwendig.

Zum Einlösen des E-Rezeptes zeigt der Patient den Datamatrix-Code seines
E-Rezeptes in seiner App in der Apotheke vor. Das Fachpersonal in der Apotheke scannt den Code ein und kann Verordnungsinformationen im Warenwirtschaftssystem einsehen. Die Rezeptdaten selbst werden auch hierfür direkt über die TI abgerufen.

Wahlweise können Patientinnen und Patienten über die App das E-Rezept vor ihrem Besuch in der Apotheke, an ihre Wunschapotheke senden. So sparen sie Zeit und erfahren vorab, ob die Apotheke das entsprechende Arzneimittel vorrätig hat. Zudem lassen sich Arzneimittel auch von Zuhause aus vorbestellen. Patientinnen und Patienten können diese dann später in der Apotheke vor Ort abholen oder sich nach Hause liefern lassen.

Einlösen mit dem Ausdruck

Wenn der Patient zusätzlich einen Ausdruck des E-Rezeptes erhalten möchte, kann dieser vom Praxispersonal direkt ausgedruckt und dem Patienten aushändigt werden. Achtung: Der Ausdruck des E-Rezept-Codes ist NICHT das Rezept selbst. Der Code ist lediglich der Schlüssel, mit dem die Apotheke auf den E-Rezept-Speicher zugreifen kann und daraufhin das Rezept erhält.

Foto: gematik GmbH

Über 80 Prozent aller Ärztinnen und Ärzte nutzen das Grüne Rezept in ihrem Praxisalltag für die Verordnung von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Grundsätzlich können sie das Grüne Rezept weiterhin in Papierform ausstellen und Patientinnen und Patienten dieses auch weiter einlösen. Eine Einschränkung ist für diese Form der Verordnung nicht vorgesehen.

Allerdings wird es in naher Zukunft auch ein eigenes Grünes E-Rezept für die Praxen geben. Rechtlich fand das Grüne E-Rezept seine Verankerung im Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG), das eine Änderung des Paragrafen 86 SGB V vorsieht. In Paragraf 86 Absatz 3 SGB V, „Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form“, Abs. 3 heißt es: „Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem GKV-Spitzenverband als Bestandteil der Bundesmantelverträge bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Empfehlungen von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form. In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Empfehlung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.“

Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wurden bundesmantelvertragliche Vorgaben für die Übermittlung via TI vereinbart, um den Sonderfall des Grünen E-Rezeptes besser abzubilden. Hier haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband darauf verständigt, einen reduzierten Datensatz des E-Rezepts für die Bereitstellung des Grünen E-Rezeptes zu nutzen. Für das Grüne E-Rezept ist dann keine Signatur der Ärztinnen und Ärzte erforderlich. Die Nutzung des Grünen E-Rezepts wurde allerdings nur volldigital – ohne einen Papierausdruck mit dem „Rezept-Code“ für Patientinnen und Patienten – im Bundesmantelvertrag vereinbart. Unabhängig von der Umsetzung des Grünen E-Rezeptes können Ärztinnen und Ärzte weiterhin das Grüne Rezept in Papierform auch nutzen.