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Health Claims – gesundheitsbezogene Angaben

Im Regal der Apotheke oder des Drogeriemarktes stehen Nahrungsergänzungsmittel neben freiverkäuflichen Medikamenten. Doch während Arzneimittel ausschließlich mit der durch das Zulassungsverfahren nachgewiesenen Wirkung des Produkts werben dürfen, gibt es für die Richtigkeit der Werbeaussagen für pflanzliche Stoffe auf Nahrungsergänzungsmitteln keine ausreichende Kontrolle. Die so genannte Health Claims-Verordnung sollte sicherstellen, dass gesundheitsbezogene Angaben zu besonderen Produkteigenschaften nicht willkürlich erfolgen.

Rezeptfreie und freiverkäufliche Arzneimittel

Arzneimittel zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine medizinische Wirkung im Körper haben. Sie dienen somit der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten.

Grundsätzlich lassen sich rezeptpflichtige und rezeptfreie Arzneimittel unterscheiden. Die rezeptfreien zählen zum Bereich der Selbstmedikation. Die rezeptfreien Arzneimittel unterteilt man noch einmal in apothekenpflichtige und freiverkäufliche. Freiverkäufliche können beispielsweise auch in Drogerien, Reformhäusern oder im Lebensmitteleinzelhandel verkauft werden.

Aber egal, ob es sich um ein rezeptpflichtiges oder rezeptfreies Arzneimittel handelt: Bevor ein Arzneimittel überhaupt verkauft werden darf, durchläuft es ein aufwändiges Zulassungsverfahren. In diesem werden die Wirksamkeit, Qualität und Unbedenklichkeit belegt und geprüft.

Im Umkehrschluss heißt das, dass in den für die Selbstmedikation genutzten rezeptfreien  Arzneimitteln nur Wirkstoffe enthalten sind, die wirksam, unbedenklich und qualitativ hochwertig sind. Der Nutzen des Arzneimittels überwiegt die Risiken. Das wurde in jahrelanger Anwendung und Studien belegt; aus Sicht des Gesetzgebers sind sie für eine Abgabe ohne ärztliche Verordnung nachweislich geeignet.

Übrigens: Jeder rezeptfreie Wirkstoff war zuvor einer, den es nur auf Rezept gegeben hat. In der Regel kann ein Hersteller nämlich erst frühestens nach drei Jahren einen Antrag auf Entlassung eines Arzneimittels aus der Verschreibungspflicht stellen. Nach einer positiven Einstufung durch Sachverständige und einer Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) kann das Arzneimittel dann ohne eine ärztliche Verordnung durch den Patienten direkt in der Apotheke erworben werden.

Nahrungsergänzungsmittel

Das Können von Nahrungsergänzungsmitteln verbirgt sich bereits im Wort: Bei gesunden Menschen sollen die Mittel die „normale“ bzw. allgemeine Ernährung ergänzen. Im Gegensatz zum Arzneimittel können Nahrungsergänzungsmittel also keine Krankheiten behandeln, sondern nur etwas zur Gesunderhaltung beitragen.

Die Nährstoffe in Nahrungsergänzungsmitteln, also Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, Fettsäuren, pflanzliche Extrakte etc. werden in dosierter Form als Kapseln, Tabletten, Pulver oder Ampullen angeboten. Das kann nützlich sein, wenn Menschen einen erhöhten Nährstoffbedarf haben, etwa in der Schwangerschaft oder während einer Diät. Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe ergänzen dann versorgend den Stoffwechsel.

Für Nahrungsergänzungsmittel gibt es kein Zulassungsverfahren, eine Anzeige beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit reicht aus. Was in den Verkauf kommt, muss jedoch für die Verbraucher sicher sein und es darf keine Nebenwirkungen haben. Verbraucher erkennen diese Produkte anhand der Kennzeichnung mit dem Wort „Nahrungsergänzungsmittel“.

Wo ist das Problem?

Im Regal der Apotheke oder des Drogeriemarktes stehen Nahrungsergänzungsmittel neben frei verkäuflichen Medikamenten. Für den Käufer ist der Unterschied auf den ersten Blick nicht auszumachen, ob er bei Husten oder bei Verstopfungen zu einem Medikament mit nachgewiesener Wirkung oder zu einem Nahrungsergänzungsmittel greift.

Umso schwerer wird eine sinnvolle Entscheidung für die Menschen, da viele traditionelle Arzneistoffe – wie beispielsweise Ginkgo – inzwischen in der EU auch in Nahrungsergänzungsmitteln vertrieben werden. Doch während Arzneimittel auch hier ausschließlich mit der durch das Zulassungsverfahren nachgewiesenen Wirkung des Produkts werben dürfen, gibt es für die Richtigkeit der Werbeaussagen für pflanzliche Stoffe auf Nahrungsergänzungsmitteln bisher immer noch keine ausreichende Kontrolle.

Dabei hat der europäische Gesetzgeber mit der so genannten Health Claims-Verordnung entschieden, dass nur solche nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zulässig sind, die durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen sind.

Seitdem wurden 4637 Anträge auf Überprüfung der gesundheitsbezogenen Aussagen (Health Claims) gestellt. 2758 dieser Health Claims wurden bewertet. Die übrigen, also fast die Hälfe der Claims sind bis heute nicht bewertet. Stattdessen darf mit einigen tausenden gesundheitsbezogenen Aussagen weiterhin ungeprüft auf Nahrungsergänzungsmitteln geworben werden. Dafür sorgt eine Übergangsregelung.

Hier schläft der europäische Gesetzgeber. Denn die Arbeit hätte die EU-Kommission schon längst erledigen müssen.

Hier finden Sie die Liste aller zugelassenen Health Claims.