Arzneimittelhersteller zahlten zu viel Steuern
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat in einem von dem BPI-Mitgliedsunternehmen ABNOBA GmbH erstrittenen Urteil vom 6. November 2007 (1 K 450/04) entschieden, dass zur Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der auf Basis des Herstellerabgabepreises (netto) zu gewährende Zwangsabschlag als Nettobetrag vom Umsatz nach Herstellerabgabepreisen abgezogen werden kann. Dies berichtet heute das „Handelsblatt“ (HB / Freitagsausgabe). Bislang gingen die Finanzbehörden davon aus, dass der Herstellerabschlag ein Bruttobetrag ist, so dass bei der Berechnung der Entgeltsminderung die Umsatzsteuer aus dem Abschlagsbetrag herauszurechnen ist. Seit 2003 müssen Pharmaunternehmen den Krankenkassen Zwangsabschläge auf ihre Arzneimittel einräumen. Jetzt drohen mögliche Rückerstattungsansprüche der Hersteller in beträchtlicher Millionenhöhe gegenüber dem Fiskus.