Derzeit muss eine Apotheke keine Wirkstoffe nutzen, die den hohen Anforderungen der Guten Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice - GMP) entsprechen, das heißt, es können günstigere Wirkstoffe niedrigerer Qualität eingesetzt werden. In der Industrie ist dies verboten. Alle Wirkstoffe müssen GMP-Wirkstoffe sein. Nach Auffassung des BPI darf hier nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Die Europarats-Resolution CM/ResAP(2011)1, die sich mit den Anforderungen an die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken beschäftigt, fordert dies genauso wie den Vorrang behördlich zugelassener Fertigarzneimittel vor Rezepturarzneimitteln.
In Apotheken werden vielfach Rezepturen hergestellt, obwohl vergleichbare zugelassene Fertigarzneimittel im Markt vorhanden sind. Gerade bei Salben oder Cremes sei die Rezepturherstellung in Apotheken weiterhin sehr häufig, obwohl eine Vielzahl von zugelassenen Fertigarzneimitteln in GMP-konformer Qualität, sowohl hinsichtlich der Herstellung als auch hinsichtlich der eingesetzten Wirkstoffe, im Markt zur Verfügung steht. „Warum stellt der Gesetzgeber einerseits hohe Anforderungen an die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines zugelassenen Fertigarzneimittels, während er erlaubt, dass Apotheken unter zudem fragwürdiger Nutzung der Forschungsleistungen von industriellen Herstellern identische Rezepturarzneimittel herstellen dürfen? Gilt Patientensicherheit hier weniger?“, fragte Sickmüller.
Die Resolution finden Sie unter
https://wcd.coe.int/wcd/ViewDoc.jsp?id=1734101&Site=CM