LSG Hessen: Patienten haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf nicht zugelassene Arzneimittel - BPI fordert Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung im Rahmen der 15. AMG-Novelle
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat am 15. Januar 2009 entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse (GKV) in einer notstandsähnlichen Situation auch die Versor¬gung mit einem nicht zugelassenen Arzneimittel (hier: Versorgung mit Serostim) gewähren müsse. Mit seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung bewegt sich das LSG auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das BVerfG hat im so genannten Nikolaus-Beschluss vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98) festgestellt, dass die Weigerung der GKV für die Kosten einer neuen medizinischen Behandlungsmethode aufzukommen, gegen das Grundgesetz verstoße, wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege, für die eine anerkannte Behandlung nicht zur Verfügung stehe. Das LSG nimmt in seiner aktuellen Entscheidung hierauf Bezug und führt aus, dass diese Grundsätze bei einer notstandsähnlichen Situation auf Arzneimittel übertragbar seien.