Patienten erhalten wieder notwendige TherapieBPI begrüßt Sozialgerichtsurteil / Bedeutung für weitere Nutzenbewertung von Arzneimittel
Das Sozialgericht Köln hat am vergangenen Mittwoch der Klage eines BPI-Mitgliedsunternehmens stattgegeben und entschieden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein Standardtherapeutikum zur Behandlung eines Hautekzems in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufnehmen muss. „Für uns hat dieses Urteil besondere Bedeutung. Denn damit wird erstmals bei der Bewertung von Arzneimitteln der ausschließlichen Fokussierung auf Studien höchster Evidenzstufe eine Absage erteilt. Wir hoffen, dass sich diese Erkenntnis auch in der zukünftigen Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durchsetzen wird“, erklärte Prof. Dr. Barbara Sickmüller, stellv. Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI). Entscheidend für eine objektive und am Patientenwohl orientierte Arzneimittelbewertung sei, dass neben randomisierten klinischen Studien auch andere Studientypen akzeptiert werden, z. B. nicht-interventionelle Studien (u. a. Anwendungsbeobachtungen).