Entsprechend finden die Erstattungsbeträge auch bei der Berechnung der Mehrwertsteuer Berücksichtigung, so dass die Krankenkassen auch Einsparungen durch einen geringeren Mehrwertsteuer-Betrag haben. Patienten und ihre Zuzahlungen sind übrigens nicht betroffen, denn Medikamente, die vom AMNOG erfasst werden, unterliegen in der Regel ohnehin der maximalen gesetzlichen 10 Euro-Zuzahlung.
Die vor dem 1. Februar 2013 zu Gunsten der Krankenkassen aufgelaufenen Erstattungsbeträge werden rückwirkend direkt zwischen den einzelnen Krankenkassen und dem pharmazeutischen Unternehmer abgerechnet. Somit erhalten die Krankenkassen auch diese vereinbarten Rabatte in voller Höhe.
Der Gesetzgeber hat mit dem AMNOG klare Vorgaben zur Abwicklung der Erstattungsbeträge gemacht, der GKV-Spitzenverband und die Herstellerverbände haben diese in ihrer Rahmenvereinbarung konkretisiert. Die Verbände der Hersteller, des Großhandels und der Apotheker haben mit hohem technischem Aufwand die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme, schnelle und direkte Abrechnung der Erstattungsbeträge geschaffen, auch die Umsetzung ist nunmehr erfolgt. Diskussionen und Versuche des GKV-Spitzenverbands, dieses gemeinsame vertraglich fixierte Verständnis nachträglich umzudeuten und die Abrechnung der Erstattungsbeträge weiter hinauszuzögern, sind daher absolut fehl am Platz.
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