OTC-Arzneimittel waren lange Zeit erstattungsfähig, bis sie im Jahr 2004 im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen wurden. Nur Präparate, die bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandart gelten, konnten weiterhin ausnahmsweise erstattet werden. Die strikte Regelung wurde jedoch mit Beginn des Jahres 2012 durch das Versorgungsstrukturgesetz wieder aufgeweicht. Seitdem haben Krankenkassen die Möglichkeit, nicht verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Medikamente im Rahmen der kassenindividuell festgelegten Satzungsleistungen zu erstatten. Häufig handelt es sich dabei um Präparate der Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie, die, das zeigen aktuelle Umfragen, bei den Patientinnen und Patienten immer beliebter werden. Frei verkäufliche Arzneimittel etwa aus der Drogerie, arzneimittelähnliche Medizinprodukte wie zum Beispiel Nasentropfen mit Kochsalzlösung und Kosmetika sind hingegen grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen. In der Regel müssen Versicherte die entsprechenden OTC-Arzneimittel zunächst in der Apotheke bezahlen und können die Rechnungen zusammen mit der ärztlichen Verordnung bis zu einer bestimmten jährlich begrenzten Summe bei ihrer Krankenkasse einreichen. Anja Klauke rät: „Fragen Sie einfach direkt bei Ihrer Kasse nach, welche Satzungsleistungen Sie wie in Anspruch nehmen können. Einen ersten schnellen Überblick über Krankenkassen und deren OTC-Satzungsleistungen können Sie sich online auf unserer BPI-Homepage www.bpi.de verschaffen.“
HINWEIS: Die hier genannten allgemeinen Ratschläge bieten keine Grundlage zur medizinischen Selbstdiagnose oder –behandlung. Sie können keinen Arztbesuch ersetzen.
Ihr Ansprechpartner: Andreas Aumann, Tel. 030 279 09 123, aaumann@bpi.de