Rabattverträge

Rabattverträge

Wir setzen uns dafür ein, dass der Patient sicher mit dem für ihn besten und nicht dem günstigsten Medikament versorgt wird.

Die Tagestherapiedosis eines Generikums kostet im Schnitt 16 Cent. Ein Päckchen Butter kostet fast das 10-fache.

Im GSAV ist beabsichtigt, den Krankenkassen vorzugeben, dass diese beim Abschluss von Rabattverträgen auch die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung zu berücksichtigen haben, um Lieferengpässen vorzubeugen. Dies ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber noch nicht ausreichend. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen beim Abschluss von Rabattverträgen müssen wettbewerbsaffin gestaltet werden, um eine kontinuierliche Arzneimittelversorgung zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch für solche Arzneimittel, die behördlich als besonders relevant für die medizinische Versorgung in Deutschland eingestuft werden. Denn auf eine wettbewerbssensitive Ausgestaltung der Rabattvertragsausschreibungen durch die Kassen kann die Politik nicht setzen – das hat die Vergangenheit gezeigt.

Was sind Rabattverträge? Seit 2007 schließen Krankenkassen direkt mit einzelnen pharmazeutischen Unternehmen Rabattvereinbarungen für bestimmte Medikamente ab. Der Arzneimittelhersteller garantiert dabei den Kassen, dass er für ein Medikament einen Rabatt gewährt. Die Krankenkasse verspricht dafür dem Hersteller, dass alle ihre Versicherten exklusiv dessen Präparate erhalten. Nur in Ausnahmefällen darf es Abweichungen von dieser Vereinbarung geben.

Welche Arzneimittel werden rabattiert? Rabattverträge betreffen in der Regel häufig verschriebene Arzneimittel, zum Beispiel Mittel gegen Herz-Kreislauf-Störungen, Bluthochdruck oder Diabetes. Es handelt sich dabei meist um Generika, also Nachahmerprodukte, die auf dem Markt angeboten werden, sobald der Patentschutz eines Originalpräparats abgelaufen ist. Zunehmend unterliegen aber auch patentgeschützte Arzneimittel den Rabattverträgen der Krankenkassen.

Wann bekommen Patienten rabattierte Arzneimittel? Wenn ein Arzt dem Patienten ein Medikament verschreibt, prüft der Apotheker als erstes, ob seine Krankenkasse für diesen Arzneimittel einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Gibt es einen solchen, muss der Apotheker in der Regel das rabattierte Medikament ausgeben. Ausnahme: Der Arzt hat aus medizinischen Gründen den Austausch des verordneten Arzneimittels mit einem gleichwertigen Medikament ausgeschlossen oder der Apotheker reklamiert pharmazeutische Bedenken.

Warum ist es problematisch, auf ein rabattiertes Arzneimittel umzuschwenken? Bei Rabattarzneimitteln müssen Millionen Patienten im Laufe der Jahre immer wieder auf ein anderes Arzneimittel umgestellt werden. Nämlich immer dann, wenn ihre Versicherung neue Rabattverträge mit einem pharmazeutischen Unternehmen abschließt. Gerade bei chronisch kranken Menschen, die ihre Medikamente genau kennen, führt der Wechsel zur Verunsicherung. Bei manchen Erkrankungen kann eine Umstellung sogar schädlich sein, wenn etwa eine neue Dosierung nicht beachtet wird oder die therapeutische Breite gering ausfällt, d. h. das Fenster in denen einige Wirkstoffe ihre Wirkung entfalten klein ist. Die therapeutische Breite kann von Arzneimittel zu Arzneimittel unterschiedlich ausfallen.

Generika machen in der GKV einen Versorgungsanteil der täglich benötigten Arzneimittel von 78 % vom Absatz aus. Krankenkassen sind frei in Ihrer Entscheidung und nutzen daher noch immer häufig das Ein-Partner-Modell bei ihren Rabattvertragsausschreibungen. Kann der eine Hersteller mit dem Zuschlag aus technischen Gründen einmal nicht oder nicht rechtzeitig liefern, kann es zu Lieferengpässen kommen und der Patient bekommt in der Apotheke nicht mehr das Arzneimittel, auf welches er gut eingestellt ist. Kritisch wird es, wenn die Zahl der Anbieter sinkt: Gibt es – wie bei Impfstoffen oder Antibiotika – nicht mehr genügend Anbieter, kann es sogar zu einem Versorgungsengpass kommen.

Wenn es um verlässliche Arzneimittelversorgung geht, ist mit den gesetzlich Versicherten in Deutschland nicht zu spaßen. So ergab eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts INSA im Auftrag des BPI, dass es fast 60 % der Befragten verunsichert, wenn ihre Krankenkasse lediglich einen Liefervertrag mit einem Anbieter für Medikamente abgeschlossen hat. Jeder fünfte Befragte (21 %) fühlt sich nicht verunsichert, während 17 Prozent es nicht wissen.

Durch die „Scharfstellung“ der Arzneimittel-Rabattverträge im Jahr 2007 ist im rabattvertragsgeregelten Markt eine Marktkonzentration eingetreten, die für Patienten nicht ohne Folgen für ihre Versorgung bleibt. Das vom BPI beauftragte Gutachten „Zehn Jahre Arzneimittel-Rabattverträge“ zeigt, dass der Patient dieses Versorgungsrisiko nicht hinnehmen muss, weil er einen gesetzlich geregelten Anspruch auf ausreichende und bedarfsgerechte Versorgung mit Arzneimitteln hat.

Mit dem TSVG wurde letztendlich der mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) eingeschlagene Kurs fortgesetzt und es wurden Maßnahmen getroffen, um die kontinuierliche Versorgung mit Impfstoffen durch die Gewährleistung der Anbietervielfalt sicherzustellen. Rabattverträge für Schutzimpfungen sind zukünftig nicht mehr möglich und auch keine ähnlichen Vertragskonstruktionen über Impfstoffverträge der Apotheker. Auch von einer zusätzlichen Erhöhung der Zwangsabschläge für Schutzimpfungen hat man letztlich zugunsten der Versorgungssicherheit Abstand genommen.

Es gilt nun zu betonen, dass Anbietervielfalt für die Versorgungssicherheit über den Bereich der Schutzimpfungen hinaus für die bedarfsgerechte Arzneimittelversorgung essentiell ist. So konnte der BPI im Rahmen eines Gutachtens „10 Jahre Rabattverträge“ nachweisen, dass die Rabattverträge in den letzten 10 Jahren zu einer Marktverengung beigetragen haben. Diese Entwicklung muss gestoppt werden. Den Zusammenhang zwischen Rabattverträgen und Lieferengpässen hat der Gesetzgeber im GSAV zwar grundsätzlich erkannt, es bedarf aber konkreterer gesetzlicher Vorgaben:

  1. Mindestens ein Anbieter mit europäischer Produktionsstätte
  2. Keine Rabattverträge für versorgungsrelevante Wirkstoffe bei weniger als vier Anbietern
  3. Mehrfachvergabe (mindestens drei Zuschlagsempfänger)

Der BPI fordert seit langem, dass es grundsätzlich erst Ausschreibungen für Arzneimittel geben darf, wenn mindestens vier Anbieter im Markt sind und zudem die Krankenkassen an mindestens drei Anbieter Zuschläge erteilen müssen, von denen mindestens einer den Standort seiner Produktionsstätte in der EU nachweisen muss.

Über die Hälfte aller im GKV-Markt abgegeben Arzneimittel ist rabattgeregelt.

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