Selbstmedikation

Selbstmedikation

Die Selbstmedikation ist die zweite Säule im Gesundheitssystem – neben den rezeptpflichtigen Medikamenten. Wie wirksam und sicher sind verschreibungsfreie Medikamente? Was hat es mit der Apothekenpflicht und dem Grünen Rezept auf sich? Und wo liegen die Grenzen der Selbstmedikation? Unser Themendienst Selbstmedikation gibt einen aktuellen Überblick.

Wie immer können Sie das Text- und Bildmaterial des Themendienstes gerne unter Nennung der Quellen kostenlos redaktionell verwenden.

Ihr BPI-Presseteam

Ein Blick in den eigenen Medizinschrank zeigt: Die Hausapotheke ist meist voll von rezeptfreien Präparaten – Schmerzmedikamente, Tropfen gegen trockene Augen, Tabletten gegen Heuschnupfen, Wund- oder Sportsalben, ein Gel gegen Juckreiz, Hustensaft, Halspastillen und vieles mehr. Etwa die Hälfte aller Medikamente, die sich die Kunden in der Apotheke besorgen, ist verschreibungsfrei. Ein Rezept von einer Ärztin oder einem Arzt ist in diesen Fällen nicht erforderlich, weil diese Arzneimittel besonders gut vertragen werden.

Das heißt aber nicht, dass verschreibungsfreie Präparate weniger wirken. „Zwischen verschreibungspflichtigen und verschreibungsfreien Arzneimitteln gibt es qualitativ keinen Unterschied“, sagt Stefan Fink, Beauftragter für Selbstmedikation beim Deutschen Apotheker Verband (DAV). „Doch verschreibungsfreie Präparate haben weniger Risiken. Sie sind so sicher, dass eine ärztliche Begleitung nicht notwendig ist.“

Von den Behörden überwacht

Anja Klauke, Leiterin des Geschäftsfeldes Selbstmedikation beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI), ergänzt: „Verschreibungsfreie Arzneimittel sind wichtig in der Versorgung. Ohne diese therapeutischen Möglichkeiten hätten viele Patientinnen und Patienten schlechte Aussichten, dass sich ihr Zustand stabilisiert und bessert.“

Wie bei den rezeptpflichtigen Arzneimitteln auch werden die Wirksamkeit, die Sicherheit und die Qualität dieser Arzneimittel von der zuständigen Gesundheitsbehörde geprüft und überwacht. In Deutschland ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (kurz: BfArM) dafür zuständig, auf europäischer Ebene die Europäische Arzneimittel-Agentur (kurz: EMA für European Medicines Agency). Mit der Zulassung beziehungsweise Registrierung hat das Arzneimittel gezeigt, dass sein Nutzen größer ist als das Risiko es einzunehmen.

Die Patientinnen und Patienten müssen für die rezeptfreien Präparate jedoch in die eigene Tasche greifen. Denn im Jahr 2004 hat die Bundesregierung mit dem „GKV- Modernisierungsgesetz“ beschlossen, dass rezeptfreie Arzneimittel nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden können. „Das war damals eine rein wirtschaftliche und keine qualitative Entscheidung“, betont Apotheker Fink vom DAV. Für viele Patienten bedeutet diese Entscheidung eine zusätzliche finanzielle Belastung, wenn sie etwa den Hustensaft oder das Magenmittel selber zahlen müssen.

Immerhin bieten die gesetzlichen Krankenkassen die Erstattung bestimmter rezeptfreier Arzneimittel noch im Rahmen der sogenannten Satzungsleistungen an. Insgesamt ist der Umsatz in Apotheken und Versandhandel mit nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln von rund acht Milliarden Euro im Jahr 2015 auf über neun Milliarden Euro im Jahr 2019 gestiegen. Das besagen die Pharma-Daten 2020 des BPI. Unter den Arzneimitteln finden sich vor allem Erkältungsmittel, Schmerzmedikamente, Mittel gegen Husten und sonstige Atemwegserkrankungen, Magenmittel und verdauungsfördernde Arzneimittel sowie Beruhigungs- und Schlafmittel.

Das Gesundheitssystem wird entlastet

Für die Patientinnen und Patienten ist die Selbstmedikation bequem: Ihnen bleibt häufig der Gang in eine Arztpraxis und die Wartezeit erspart. Sie begrüßen den niedrigschwelligen Zugang und die gewonnene Autonomie, wie Befragungen zeigen (Quelle: Eichenberg et al., zitiert nach Navin Sarin: „Innovative Wirkstoffe in der Selbstmedikation.“ In: Pharmazeutische Zeitung, 7.11.201). So werden die gesetzlichen Krankenkassen um mehr als 20 Milliarden Euro pro Jahr entlastet, wie die ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V.) berechnet. „Angesichts der im internationalen Vergleich hohen Zahl an Arztkontakten und des zunehmenden Hausärztemangels in Deutschland kommt der Selbstmedikation ein weiterhin wachsender gesundheitspolitischer Stellenwert zu“, so heißt es in einem Positionspapier der ABDA.

In einigen Ländern wie auch in Deutschland gibt es eine Besonderheit, nämlich die Apothekenpflicht. „Apothekenpflichtige Medikamente sind nur in der Apotheke erhältlich und damit an die Beratung durch die Apothekerin, den Apotheker geknüpft“, erklärt Stefan Fink, Beauftragter für Selbstmedikation beim Deutschen Apotheker Verband (DAV). Denn auch wenn rezeptfreie Arzneimittel in der Regel gut verträglich sind, können sie Nebenwirkungen verursachen und Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln haben (siehe Verantwortlicher Umgang). Eine solche fachkundige Beratung gibt es in Drogerien und Supermärkten nicht, deshalb ist die Abgabe in diesen Kanälen für viele Arzneimittel auch verboten.

Apothekenpflichte Arzneimittel werden auch OTC-Präparate genannt. OTC heißt „Over The Counter“ und spielt auf den Verkaufstisch („Counter“) in der Apotheke an: „Sie sollen nur über den Verkaufstisch, also erst nach Beratung durch Fachpersonal wie den Apotheker zum Kunden gelangen“, so Fink. Vor der Theke im Verkaufsraum in der sogenannten „Freiwahl“ befinden sich ausschließlich frei verkäufliche Präparate, die nicht apothekenpflichtig sind. Der Begriff OTC ist allerdings Definitionssache: In vielen Fällen sind mit OTC alle rezeptfreien Arzneimittel gemeint, also neben den apothekenpflichtigen auch die freiverkäuflichen.

Neben dem rosafarbenen Kassenrezept für gesetzlich Versicherte gibt es auch das weniger bekannte „Grüne Rezept“. Mit dem rosa Rezept verschreibt die Ärztin, der Arzt ein im Allgemeinen verschreibungspflichtiges Arzneimittel – und mit Hilfe des Grünen Rezepts ein nicht-verschreibungspflichtiges Mittel. „So kann die Ärztin oder der Arzt ein Präparat empfehlen und verordnen, das sie oder er für die Therapie als sinnvoll erachtet“, erklärt Anja Klauke vom Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI). „Und damit fallen verschreibungsfreie Präparate nicht aus der ärztlichen Behandlung heraus.“

Satzungsleistungen der Krankenkassen

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) hat sich gemeinsam mit dem Deutschen Apothekerverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller im Jahr 2004 gemeinsam für die Einführung des Grünen Rezeptes eingesetzt. Das war in dem Jahr, als beschlossen wurde, dass verschreibungsfreie Arzneimittel nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden können. Doch seit 2012 ist es wieder möglich, dass gesetzliche Krankenkassen im Rahmen ihrer Satzungsleistungen die Kosten von OTC-Präparaten übernehmen. Mehr als die Hälfte aller gesetzlichen Kassen bieten ihren Versicherten bis zu einem gedeckelten Festbetrag mittlerweile wieder eine Rückerstattung an. Voraussetzung dafür: das Grüne Rezept und ein Kassenbon der Apotheke.

  • Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt über ergänzende Medikationen und bitten Sie um eine Verordnung auf Grünem Rezept, wenn es sich um ein nicht-verschreibungspflichtiges Medikament handelt.
     
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Krankenkasse verschreibungsfreie Arzneimittel im Rahmen von erweiterten Satzungsleistungen erstattet. Eine Kassenübersicht finden Sie hier.
     
  • Reichen Sie das Grüne Rezept zusammen mit dem Kassenbon ein.
     
  • Sie können die Grünen Rezepte und dazugehörigen Kaufquittungen im Laufe des Jahres sammeln und bei Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen.

Bei bestimmten Patientengruppen erstatten die gesetzlichen Krankenkassen regelhaft die Kosten für verschreibungsfreie Arzneimittel. Dann stehen sie auch auf dem rosaroten Kassenrezept. Und zwar in folgenden Fällen:

  • bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
  • bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr,
  • bei erwachsenen Patientinnen und Patienten – begleitend bei schweren Erkrankungen; beispielsweise bestimmte Abführmittel bei Krebserkrankungen, Acetylsalicylsäure in der Nachsorge von Herzinfarkt oder Schlaganfall, Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt zur

Behandlung der Demenz oder Mistelpräparate als Ergänzung in der Therapie von bösartigen Tumoren. Die Patienten müssen dafür eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Eine vollständige Auflistung finden Sie hier.

(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/zuzahlung-und-erstattung-arzneimittel.html#c12485)

Auch bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Trend eindeutig: Das Interesse der Bevölkerung an Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen und Co. ist groß und wächst stetig. Wurden 2015 noch 1,7 Milliarden Euro für Nahrungsergänzungsmittel ausgegeben, so waren es 2019 bereits 2,2 Milliarden Euro laut einer Studie des Marktforschungsinstituts IQVIA. „Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel, sondern gehören zu den Lebensmitteln“, betont Anja Klauke vom BPI. Die Produkte benötigen keine Zulassung und sind im Unterschied zu Arzneimitteln daher nicht auf Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit geprüft.

Nahrungsergänzungsmittel haben anders als Arzneimittel keine Indikation, sondern ergänzen die allgemeine Ernährung. Sie dürfen allerdings „gesundheitsbezogene Angaben“, sogenannte Health Claims, zum Zusammenhang zwischen Lebensmittel und Gesundheit des Menschen anführen, wenn die Aussagen vorab von der europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) überprüft wurden. „Eine Vielzahl der im Sammelverfahren beantragten Health Claims für pflanzliche Stoffe sind leider immer noch nicht überprüft und dürfen wegen bestehender Übergangsregel weiter ungeprüft verwendet werden und gefährden so die Verbrauchersicherheit“, so Klauke.

Für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist es nicht immer leicht, zwischen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel zu unterscheiden. „Zumal ein- und derselbe Stoff manchmal Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel gleichzeitig sein kann“, sagt Klauke. Beispiel Vitamin D3: Es ist als Nahrungsergänzungsmittel in Supermärkten, Reformhäusern und Drogerien erhältlich, aber auch in der Apotheke als verschreibungsfreies oder sogar verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Dies hängt unter anderem von der Dosierung ab. Somit wird Vitamin D3 in bestimmten Fällen – etwa bei Osteoporose – von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

 

Was verbirgt sich hinter den „Arzneimitteln der Besonderen Therapierichtungen“? Damit sind pflanzliche, homöopathische sowie auch anthroposophische Arzneimittel gemeint – also Arzneimittel, deren genaue Wirkung mit den Kriterien und Methoden der Schulmedizin nicht immer angemessen erfasst werden kann. Unter den Arzneimitteln der Selbstmedikation kommt den Arzneimitteln der Besonderen Therapierichtung eine große Bedeutung zu: Rund jede achte in der Apotheke abgegebene Packung entfällt auf Arzneimittel dieser Therapierichtungen, heißt es in den Pharma-Daten 2020 vom BPI.

„Diese Arzneimittel sind beliebt, weil sie in der Regel besonders gut verträglich sind“, sagt Anja Klauke, Expertin für Selbstmedikation beim BPI. „Deshalb eignen sie sich auch besonders gut für die Selbstmedikation.“ Zusätzlicher Pluspunkt dieser Arzneimittel: Sie sind oft „Made in Germany“: „Deutschland ist etablierter Weltmarktführer bei der Entwicklung, Erprobung und Herstellung dieser Arzneimittel. Rund achtzig Prozent der entsprechenden Firmen haben ihren Sitz in Baden- Württemberg“, betont Dr. Meike Criswell, die beim BPI das Geschäftsfeld Homöopathika und Anthroposophika leitet. „Hier wird verarbeitet und produziert und wenn möglich, werden die benötigten Rohstoffe, wie Heilpflanzen, hier auch angebaut.“

Auch traditionelle Medizin zählt

Eine weitere Besonderheit liegt im Arzneimittelrecht: Um auf den Arzneimittelmarkt zu kommen, zählen bei diesen Arzneimitteln nicht nur klinische Studien, sondern auch Erfahrungswissen. Bei den zuständigen Behörden ist die zusätzliche Option einer Registrierung als Verfahren möglich, um diesen Behandlungsmethoden gerecht zu werden und diesen Arzneimitteln den Zugang in die Gesundheitsversorgung zu ermöglichen. Einige Pflanzenzubereitungen und sehr viele der homöopathischen Arzneimittel sind nicht zugelassen, sondern registriert. „Doch auch bei einem Registrierungsverfahren erfolgt die Beurteilung des Arzneimittels auf Basis des Arzneimittelgesetzes“, betont Dr. Nicole Armbrüster, Geschäftsfeldleiterin Pflanzliche Arzneimittel beim BPI. Das heißt, sie durchlaufen eine Überprüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) – der Gesundheitsbehörde also, die in Deutschland für die Zulassung von Arzneimitteln zuständig ist.

Die Welt der Pflanzen bietet einen großen Schatz: Jede achte Pflanze kann als Arzneipflanze genutzt werden, so kommen weltweit rund 70.000 Pflanzenarten als Arzneimittel in Frage. „Arzneipflanzen bestehen aus einem Gemisch von mehreren Wirkstoffen“, erklärt Prof. Karin Kraft, Professorin für Naturheilkunde an der Universitätsmedizin Rostock. „Dieses Wirkstoffgemisch wirkt oft breiter und meistens nicht so stark wie chemisch-synthetische Arzneimittel, hat aber dafür weniger Nebenwirkungen.“ Und Nicole Armbrüster vom BPI ergänzt: „Die verschiedenen Wirkstoffe einer Arzneipflanze docken an verschiedenen Stellen im Körper an und können deshalb unterschiedliche, sich ergänzende und gegenseitig verstärkende Wirkungen gleichzeitig auslösen.“

Bei der Zulassung beziehungsweise Registrierung der pflanzlichen Arzneimittel spielt das Herbal Medicinal Products Committee (HMPC) bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) eine bedeutende Rolle. Die Expertinnen und Experten in diesem Komitee sammeln alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten zu Sicherheit und Wirksamkeit der pflanzlichen Zubereitung, aber auch das Erfahrungswissen aus der traditionellen Anwendung. Die Wissenschaftler entscheiden dann, ob es sich bei der pflanzlichen Zubereitung um einen „Well established Use“ handelt – dabei sind medizinische Wirksamkeit und Unbedenklichkeit anerkannt – oder um einen „Traditional Use“, bei dem zumindest die Unbedenklichkeit geprüft ist. Die zuständige Behörde in Deutschland, das BfArM, leitet aufgrund dieser Empfehlungen dann entweder ein Zulassungsverfahren oder bei traditionell pflanzlichen Arzneimitteln ein Registrierungsverfahren ein.

Well established Use versus Traditional Use

Well established Use: Arzneipflanzen und ihre Zubereitungen, die länger als zehn Jahre in EU- Ländern genutzt wurden. „Es liegen Daten zur Sicherheit vor und mindestens eine gute klinische Studie“, sagt Dr. Armbrüster. Der Hersteller kann auf Basis dieser Daten eine Zulassung beantragen.

Traditional Use: „Für diese pflanzlichen Arzneipflanzen müssen für mindestens 30 Jahre in Deutschland und für 15 Jahre in der EU so gute Erfahrungen vorliegen, dass die Wirksamkeit plausibel ist für eine bestimmte Zubereitung, Dosierung und Indikation“, erklärt BPI-Expertin Dr. Armbrüster. Zudem liegen Daten zur Sicherheit des Arzneimittels vor.

„Manche Pflanzen sind hervorragend klinisch geprüft“, betont Prof. Karin Kraft. So wirkt beispielsweise Johanniskraut gegen Depressionen, Lavendelöl bei Angstzuständen, Pfefferminzöl innerlich beim Reizdarmsyndrom, Sabal-Früchte – die Früchte der Sägepalme – bei gutartigen Prostatabeschwerden oder die Früchte des spanischen Pfeffers zur äußeren Anwendung bei Nervenschmerzen. Zubereitungen aus diesen Arzneipflanzen haben den Status „Well established Use“ und sind zugelassen. „Es gibt aber auch recht wirksame Arzneipflanzenzubereitungen im Bereich des Traditional Use“, betont die Professorin für Naturheilkunde.

Ähnliches soll mit Ähnlichem geheilt werden: Das ist ein Grundprinzip der Homöopathie, die vom Arzt, Chemiker und Apotheker Samuel Hahnemann (1755 – 1843) begründet wurde. Daher auch der Name: Das griechische Wort für „ähnlich“ lautet „homios“. Das bedeutet: Das Mittel ruft die Symptome hervor, die es lindern soll. So hilft zum Beispiel Koffein in homöopathischer Zubereitung gegen „Wachsein“, also gegen Schlafstörungen, die Brechnuss gegen Erbrechen und Übelkeit. Die Herstellung homöopathischer Arzneimittel erfolgt nach den Vorgaben spezifischer pharmazeutisch-wissenschaftlicher Monographien des Europäischen Arzneibuches oder der offiziellen Arzneibücher der Mitgliedstaaten. Die Herstellungsweise gehört also zum Wirkprinzip.

Über 1.200 homöopathische Arzneimittel sind in Deutschland zugelassen; ihre Wirksamkeit ist also belegt. Über 3.500 Homöopathika sind registriert. Aber auch bei einer Registrierung muss das Pharmaunternehmen Nachweise über Herstellung und Qualität sowie Unbedenklichkeit des Arzneimittels vorlegen – „und zwar mit den gleichen Maßstäben wie bei anderen Arzneimitteln auch“, betont Meike Criswell.

Zusätzlich ist das geeignete Ausgangsmaterial die Basis für die Qualität des homöopathischen Arzneimittels und genau definiert. In der Materia Medica, einer Sammlung an medizinischer Literatur, werden die in der Homöopathie verwendeten und bekannten Substanzen zusammen mit detaillierten Informationen aus Tests und klinischen Beobachtungen von Ärzten aufgelistet.

Homöopathika sind sehr beliebt

Das belegt zum Beispiel eine vom BPI in Auftrag gegebene Forsa-Umfrage. Rund die Hälfte der Befragten hat demnach bereits Erfahrung mit homöopathischen Arzneimitteln gemacht und über zwei Drittel sind zufrieden oder sogar sehr zufrieden mit der Wirksamkeit und Verträglichkeit. Über 7.000 Ärztinnen und Ärzte – darunter auch Notfallmediziner und Onkologen – verwenden diese Arzneimittel in der Versorgung der Patienten. „Homöopathische Arzneimittel sind beispielsweise gut für Kinder geeignet, für die häufig chemisch-synthetische Arzneimittel nicht zugelassen sind und daher keine Behandlungsmöglichkeit darstellen, oder für Seniorinnen und Senioren, die häufig bei der gleichzeitigen Einnahme von mehreren chemisch-synthetischen Arzneimitteln unter Neben- und Wechselwirkungen leiden“, sagt Dr. Meike Criswell, die beim BPI das Geschäftsfeld Homöopathie und Anthroposophie leitet. „Auch eine mehrjährige Versorgungsstudie einer Krankenkasse bestätigt (Quelle Securvita-Langzeitstudie, 2020, durchgeführt von den Gesundheitsforen Leipzig. Ausgewertet wurden Daten von 15.700 Versicherten. Mehr Infos hier: https://www.dzvhae.de/wp-content/uploads/2020/10/Securvita-Studie-2020-in-securvital_0420_6-11.pdf).

deutliche Vorteile einer integrativen ärztlichen Behandlung mit Homöopathie. Die ärztliche Empfehlung von homöopathischen Arzneimitteln hilft bei bestimmten Infekten, Antibiotika einzusparen und zielgenau nur noch bei erforderlichen Fällen zu verordnen.“

Aufgrund der hohen Beliebtheit homöopathischer Arzneimittel in der Bevölkerung dient die heilberufliche Beratung über den indikationsgerechten Einsatz dem Patientenschutz. Aus diesem Grunde sind diese Arzneimittel zu Recht apothekenpflichtig (Quelle: Prof. Dr. Heinz-Uwe Dettling, Warum apothekenpflichtig?, Homöopathika und ihre arzneimittelrechtliche Einordnung – ein Meinungsbeitrag. www.deutsche-apotheker-zeitung.de I 159. Jahrgang I 04.07.2019 I Nr. 27).

Was sind anthroposophische Arzneimittel?

Anthroposophische Arzneimittel sollen, wie homöopathische Mittel auch, die Selbstheilungskräfte anregen. Sie sind ebenfalls eingebettet in eine ganzheitliche Therapie, die auf Rudolf Steiner (1861 – 1925) zurückgeht: Heileurythmie, Kunsttherapie, rhythmische Einreibungen, Wickel und Auflagen, Tagesablauf und Lebensführung gehören mit zur Behandlung.

Der Name kommt aus dem Griechischen: Anthropos = Mensch, Sophia = Weisheit. In vielen anthroposophischen Arzneimitteln sind verschiedene Wirkstoffe kombiniert. Auch bei anthroposophischen Arzneimitteln soll das Herstellungsverfahren die Wirkung beeinflussen. Die Ausgangssubstanzen sind wie bei homöopathischen Arzneimitteln nicht nur pflanzlichen, sondern auch mineralischen, metallischen oder tierischen Ursprungs.

  • … die Solidargemeinschaft durch die Selbstmedikation 20 Milliarden Euro im Jahr einspart? So die Berechnungen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA).
  • ... der Umsatz in Apotheken und Versandhandel mit nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Jahr 2019 bei 9,4 Milliarden Euro lag und damit drei Prozent über dem Wert des Vorjahres?

  • … fast die Hälfte aller Frauen und mehr als ein Drittel aller Männer innerhalb der vergangenen zwei Wochen ein Medikament eingenommen hat, das nicht ärztlich verordnet war? Das besagt eine repräsentative Befragung des Robert Koch- Instituts von 2017.

  • … alle rezeptfreien Wirkstoffe in ihrem Ursprung mal verschreibungspflichtig waren? Mehr als 130 Wirkstoffe wurden bis Ende 2016 aus der Verschreibungspflicht entlassen, sogenannte Switches.

  • … in Deutschland 1.121 pflanzliche, 1.251 homöopathische und 1.026 anthroposophische Arzneimittel erfolgreich ein Zulassungsverfahren abgeschlossen haben?

  • … Myrrhe die Arzneipflanze des Jahres 2021 ist? Die Arzneipflanze wirkt desinfizierend, wirkt gegen Entzündungen und Bauchkrämpfe und wird bei Magen-Darm-Problemen eingesetzt.

  • … Homöopathie auch in anderen Ländern eine große Rolle spielt? 77 Prozent der Französinnen und Franzosen trauen Umfragen zufolge dieser Heilmethode genauso sehr wie klassischen Schmerzmitteln.

  • … Sie auf der Verpackung eines Arzneimittels nachschauen können, ob das Präparat zugelassen oder registriert ist? Dort ist eine Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer angegeben.

Allgemein Selbstmedikation

 

Nahrungsergänzungsmittel

Besondere Therapierichtungen

Wussten Sie eigentlich, dass ...

  • ... die Solidargemeinschaft durch die Selbstmedikation 20 Milliarden Euro im Jahr einspart? So die Berechnungen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA). (Quelle: ABDA, https://www.pharmazeutische-zeitung.de/selbstmedikation-spart-20-milliarden-euro-ein-118190/)
     
  • ... der Umsatz in Apotheken und Versandhandel mit nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Jahr 2019 bei 9,4 Milliarden Euro lag und damit drei Prozent über dem Wert des Vorjahres? Quelle: Pharma-Daten 2020 des BPI, https://www.bpi.de/de/service/pharma-daten
     
  • ... fast die Hälfte aller Frauen und mehr als ein Drittel aller Männer innerhalb der vergangenen zwei Wochen ein Medikament eingenommen hat, das nicht ärztlich verordnet war? Das besagt eine repräsentative Befragung des Robert Koch-Instituts von 2017. Quelle : https://edoc.rki.de/handle/176904/2908
     
  • ... alle rezeptfreien Wirkstoffe in ihrem Ursprung mal verschreibungspflichtig waren? Mehr als 130 Wirkstoffe wurden bis Ende 2016 aus der Verschreibungspflicht entlassen, sogenannte Switches. Zuständig für die Entscheidung ist der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Quelle : https://www.pharmazeutische-zeitung.de/ausgabe-452017/innovative-wirkstoffe-fuer-die-selbstmedikation/
     
  • ... in Deutschland 1.121 pflanzliche, 1.251 homöopathische und 1.026 anthroposophische Arzneimittel erfolgreich ein Zulassungsverfahren abgeschlossen haben? Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
     
  • ... Myrrhe die Arzneipflanze des Jahres 2021 ist? Die Arzneipflanze wirkt desinfizierend, wirkt gegen Entzündungen und Bauchkrämpfe und wird bei Magen-Darm-Problemen eingesetzt. Quelle: http://www.gesundheit-adhoc.de/nur-ein-arzneimittel-in-deutschland-enthaelt-myrrhe.html